AGBs
1. Anwendungsbereich
1.1 Alle unsere Lieferungen und Leistungen werden ausschließlich zu nachstehenden Bedingungen ausgeführt. Soweit einzelne Regelungen ausschließlich für Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts, oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen (“kaufmännischer Verkehr”) gelten, wird gesondert darauf hingewiesen.
1.2 Etwaigen, von diesen Bedingungen abweichenden Geschäftsbedingungen des Kunden, wird hiermit widersprochen,
soweit ihnen im Einzelfall nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt wurde. Im kaufmännischen Verkehr gilt spätestens
die Annahme unserer Lieferungen und Leistungen als Anerkennung dieser Bedingungen.
2. Vertragsschluss; Schriftformvereinbarung
2.1 Unsere Angebote sind unverbindlich und enthalten nur Aufforderungen zu Angeboten durch den Kunden. Ein Vertrag kommt
nicht vor unserer schriftlichen Auftragsbestätigung zustande.
2.2 Im kaufmännischen Verkehr bedürfen alle Vereinbarungen bei Vertragsschluss der Schriftform; mündliche Nebenabreden werden
nur wirksam, wenn zuvor diese Formvereinbarung schriftlich aufgehoben wurde.
3. Liefertermine, Teillieferungen; verzögerte Lieferung / Nichtbelieferung; Abtretung
3.1 Angegebene Liefer- oder Leistungstermine sind, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, unverbindlich.
3.2 Wir behalten uns vor, Teillieferungen und/oder -leistungen vorzunehmen und diese gesondert und sofort zu berechnen, es sei denn der Kunde würde hierdurch unzumutbar beschwert.
3.3 Unterbleibt unsere richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung aus einem von uns nicht zu vertretenden Grunde, wofür wir im Einzelfall darlegungs-
und beweispflichtig sind, so sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
3.4 Sind wir mit unserer Lieferung oder Leistung im Verzug, so kann der Kunde eine mit Ablehnungsandrohung verbundene Nachfrist von
mindestens 30 % der ursprünglich vorgesehenen Frist setzen. Wird diese Frist nicht eingehalten, so ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag
zurückzutreten. Unsere Verpflichtung zum Schadenersatz ist, sofern sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits, unserer gesetzlichen Vertreter
oder leitenden Angestellten beruht, auf die zu Beginn des schadenbegründenden Ereignisses für uns vorhersehbaren typischen Schäden
beschränkt. Beruht unsere Schadenersatzpflicht weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit, so gelten folgende Höchstgrenzen: Ansprüche
auf Verzugsschäden sind auf maximal 3% p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz, bezogen auf den Vertragspreis, beschränkt. Ansprüche auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung sind auf das Doppelte des Nettopreises des Vertragsgegenstandes beschränkt.
3.5 Der Kunde ist nur mit unserer vorherigen Zustimmung berechtigt, die Rechte aus diesem Vertrag abzutreten. Die Zustimmung darf nur
aus wichtigem Grund verweigert werden.
4. Software – Lizenz / Wartung
4.1 Für von uns gelieferte Software gelten ergänzend die jeweiligen Lizenzbestimmungen.
4.2 Soweit wir zusätzliche Wartungsverpflichtungen gegenüber dem Kunden übernehmen, verpflichtet sich der
Kunde zur Zahlung der vereinbarten, andernfalls der üblichen, Wartungsgebühr zuzüglich Auslagen und gesetzlicher
Mehrwertsteuer. Wartungsleistungen werden von unseren Geschäftsräumen aus erbracht.
4.3 Zur Inanspruchnahme der Wartung einschließlich Telefonberatung sind nur der Kunde und dessen Angestellte
berechtigt. Gewartet werden nur Softwareprogramme, die der jeweils letzten Version entsprechen. Wir sind berechtigt,
für die Wartung Unterauftragsnehmer einzusetzen und sämtliche Mittel zu benutzen, die wir nach unserem Ermessen
für angemessen halten.
5. Versand und Gefahrübergang
5.1 Ein vereinbarter Versand zum Kunden, auch wenn der Versand mittels eigener Fahrzeuge und/oder Mitarbeiter
durchgeführt wird, begründet keine Bring-, sondern nur eine Schickschuld. Eine Versicherung des Vertragsgegenstandes
gegen Transportschäden erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch sowie auf Kosten des Kunden.
5.2 Ist der Vertragsgegenstand versandbereit und verzögert sich nach dem vereinbarten Liefertermin die Versendung
oder die Abholung aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der
Versandbereitschaft auf den Kunden über. Wir sind in diesem Fall berechtigt, den Vertragsgegenstand auf Kosten des
Kunden bei einem Lagerhalter einzulagern oder, falls eine Lagerung bei uns erfolgt, Kosten zu berechnen, die ein gewerbsmäßiger Lagerhalter berechnen würde,
mindestens jedoch 0,5% des Preises des Liefergegenstandes für jeden angefangenen Monat Ab Übergang der Leistungs-
und Preisgefahr haften wir nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Darüber hinausgehende Rechte unsererseits bleiben unberührt.
6. Preise und Zahlungsbedingungen
6.1 Die angegebenen Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Unsere Preise enthalten weder Versand- noch sonstige Nebenkosten. Soweit wir die Installation von
Softwareprogrammen und/oder die Schulung der Kunden übernehmen, wird dies gesondert berechnet.
6.2 Die Berichtigung von Schreibfehlern und erkennbaren Kalkulationsirrtümern bleibt vorbehalten.
6.3 Haben wir die Installation des Vertragsgegenstandes übernommen, so trägt der Kunde mangels anderweitiger
Vereinbarung neben der vereinbarten Vergütung alle damit verbundenen Nebenkosten wie insbesondere Reise- und Transportkosten.
6.4 Sind Kaufpreisforderungen aufgrund älterer, fälliger Rechnungen noch unbeglichen, ist ein Skonto-Abzug unzulässig.
6.5 Eine Verpflichtung zur Annahme von Wechseln besteht für uns nicht. Die zu erwartenden Wechsel- und Diskontspesen
hat der Kunde sofort in bar zu vergüten.
6.6 Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 3% p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz,
mindestens jedoch 7% p.a. zu berechnen. Die Verzugszinsen sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn von uns eine
Belastung mit einem höheren Zinssatz oder vom Kunden eine geringere Belastung nachgewiesen wird. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Während des Zahlungsverzuges ist der Kunde nicht berechtigt, den Liefer-
bzw. Leistungsgegenstand zu benutzen, weiterzuverkaufen oder Wartungsleistungen in Anspruch zu nehmen.
6.7 Bei Nichtzahlung innerhalb von 10 Tagen nach Fälligkeit werden im kaufmännischen Verkehr unsere sämtlichen Forderungen
aus diesem Vertrag für bereits ausgeführte Lieferungen und Leistungen ohne Rücksicht auf die Laufzeit etwa hereingenommener
Wechsel sofort fällig, es sei denn, der Kunde hat die Nichtzahlung nicht zu vertreten. Das gleiche gilt im kaufmännischen Verkehr
für den Fall unserer Kenntniserlangung von einer bei Vertragsschluss von uns nicht erkennbaren schlechten, die Erfüllung der
Zahlungsverpflichtung des Kunden gefährdenden Vermögenslage des Kunden bzw. von dessen Zahlungseinstellung. Die
vorgenannten Umstände berechtigen uns zugleich, ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung
auszuführen. Sobald die Voraussetzungen für unseren Rücktritt oder für die Geltendmachung von Schadenersatz wegen Nichterfüllung
vorliegen, verwirkt der Kunde im kaufmännischen Verkehr eine Vertragsstrafe in Höhe von 20% des vereinbarten Kaufpreises.
Die Vertragsstrafe wird auf einen etwa geltend gemachten Anspruch auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung angerechnet.
6.8 Die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten ist nur zulässig, wenn diese auf demselben Vertragsverhältnis beruhen;
im kaufmännischen Verkehr ist die Geltendmachung von Leistungsverweigerngs- und Zurückbehaltungsrechten nur zulässig, wenn die
ihnen zugrunde-liegenden Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Die Aufrechnung durch den Kunden ist nur
mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Forderungen zulässig.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1 Wir behalten uns das Eigentum an allen dem Kunden gelieferten Vertragserzeugnissen bis zur vollständigen Zahlung desKaufpreises einschließlich Nebenforderungen (Wechselkosten, Zinsen etc.) vor; im kaufmännischen Verkehr gilt dies bis zum
vollständigen Ausgleich sämtlicher Außenstände des Kunden aus der Geschäftsverbindung.
7.2 Die dem Eigentumsvorbehalt unterliegenden Vertragserzeugnisse (Vorbehaltsware) sind von anderen Warenbeständen
des Kunden getrennt zu lagern. Der Kunde ist während der Dauer des Eigentumsvorbehalts verpflichtet, die Vorbehaltsware
pfleglich zu behandeln, instand zuhalten und unentgeltlich für uns zu verwahren. Die Vorbehaltsware ist auf Kosten des Kunden
ausreichend gegen Verlust und Beschädigung zu versichern, was uns auf Verlangen nachzuweisen ist. Dem Kunden ist eine
Verpfändung oder Sicherungsübereignung von Vorbehaltsware untersagt. Eine Pfändung oder sonstige mögliche Beeinträchtigung
unserer Rechte ist uns unverzüglich mitzuteilen. Auch ist der Vollzugsbeamte und der Gläubiger, der die Pfändung oder sonstige
Beschlagnahme veranlasst hat, unverzüglich von unserem Eigentumsrecht zu unterrichten.
7.3 Gerät der Kunde mit der Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen aus dem Vertrag oder mit sonstigen wesentlichen Vertragspflichten
uns gegenüber in Verzug, so sind wir zur sofortigen Rücknahme der Vorbehaltsware berechtigt. Der Kunde ist in diesem Falle verpflichtet,
uns freien Zugang zur Vorbehaltsware zu gewähren und alles zu tun, um die Ausübung des Rücknahmerechtes sicherzustellen.Die Rücknahme
gilt nicht als Rücktritt von diesem Kaufvertrag.
7.4 Auf Verlangen des Kunden werden wir die uns nach den vorstehenden Vorschriften zur Verfügung stehenden Sicherheiten freigeben,
sofern und soweit sie zur Sicherung unserer Forderungen nicht mehr benötigt werden, insbesondere soweit ihr Verkehrswert die uns
gegen den Kunden zustehenden Forderungen um mehr als 10% übersteigt.
7.5 An Zeichnungen und anderen im Zusammenhang mit der Vertragsabwicklung überlassenen Unterlagen ("Unterlagen") behalten wir uns
alle Eigentumsrechte und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
8. Gewährleistung und Schadenersatz / Verjährung
8.1 Offensichtliche Mängel sind vom Kunden innerhalb von 2 Wochen nach Ablieferung, sonstige Mängel innerhalb der gesetzlichen
Gewährleistungsfrist, zu rügen. Im kaufmännischen Verkehr ist der Kunde verpflichtet, sämtliche Vertragserzeugnisse unverzüglich nach
Erhalt auf Fehlerfreiheit zu überprüfen und Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb von 2 Wochen, nach Erkennbarkeit zu rügen.
Alle Mängelrügen bedürfen der Schriftform und der Spezifikation des Mangels. Ungenügende oder
verspätete Mängelrügen haben hinsichtlich der Mängel, auf die sie sich beziehen, den Ausschluss aller Gewährleistungsansprüche
sowie aller evt. Schadenersatzansprüche zur Folge.
8.2 Der als fehlerhaft beanstandete Vertragsgegenstand ist auf Kosten des Kunden einzusenden. Liegt kein Gewährleistungsfall vor,
trägt der Kunde die Versendungs- sowie alle weiteren im Zusammenhang mit der Untersuchung anfallenden Kosten.
8.3 Bei berechtigter Mängelrüge wird das fehlerhafte Vertragserzeugnis von uns nach unserer Wahl und auf unsere Kosten nachgebessert
oder ersetzt. Schlägt die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung innerhalb einer vom Kunden zu setzenden Frist von wenigstens 8 Wochen,
für die im kaufmännischen Verkehr Schriftform vorgeschrieben ist, fehl, so ist der Kunde berechtigt, nach seiner Wahl die gezahlte Vergütung
herabzusetzen (Minderung) oder Rückgängigmachung des Kaufvertrages (Wandlung) zu verlangen. Ein Fehlschlagen der Nachbesserung
liegt erst vor, wenn innerhalb dieser Frist kein Nachbesserungsversuch erfolgt oder sich die Nachbesserung als erfolglos herausstellt und
eine vom Kunden im letzteren Fall zu setzende weitere Nachfrist von wenigstens 4 Wochen mit Ablehnungsandrohung erfolglos bleibt.
8.4 Schadenersatzansprüche stehen dem Kunden zu, wenn sie auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits, einschließlich unserer
gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen, beruhen. Bei leichter Fahrlässigkeit stehen Schadenersatzansprüche dem Kunden dem Grunde
nach nur zu, wenn sie auf den §§ 463, 480 Abs. 2, 635 BGB beruhen oder wesentliche Rechtsgüter des Kunden, z.B. Leben oder Gesundheit,
oder für Erreichung des Vertragszwecks unverzichtbare Vertragspflichten verletzt wurden. Falls unsere Haftung auf grober Fahrlässigkeit unserer
Erfüllungsgehilfen (ausgenommen leitende Angestellte) oder auch leichter Fahrlässigkeit unsererseits, unserer gesetzlichen Vertreter oder
Erfüllungsgehilfen beruht, ist im kaufmännischen Verkehr jedweder Anspruch der Höhe nach auf die zum Zeitpunkt der Lieferung des
Vertragsgegenstandes für uns vorhersehbaren Schäden des Kunden beschränkt. Dies gilt jedoch nicht für unsere Haftung für zugesicherte
Eigenschaften, soweit die
Zusicherung ihrem für uns bei Abgabe der Zusicherung erkennbaren Inhalt nach den Kunden gegen die tatsächlich eingetretenen Mangelfolgeschäden
sichern soll. Im Falle des Satzes 3 ist jedwede Schadenersatzhaftung im Zusammenhang mit Mängeln des Vertragsgegenstandes beschränkt auf
maximal das Doppelte des Preises der mangelhaften Teile. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten auch für Schadenersatzansprüche
aus Verletzung von vertraglichen oder gesetzlichen Nebenpflichten
einschließlich Verschuldens bei Vertragsschluss, sowie für unsere Haftung nach §§ 823 ff. BGB, einschließlich der dort geregelten
Produzentenhaftung. Für die Vorhersehbarkeit des Schadens maßgeblicher Zeitpunkt ist insoweit der Beginn des schadenbegründenden
Ereignisses. Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz kann der Kunde uneingeschränkt geltend machen. Weitergehende Ansprüche des Kunden,
gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen.
8.5 Gewährleistungsansprüche verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Verjährungsfrist für alle sonstigen Schadenersatzansprüche
des Kunden, mit Ausnahme von Ansprüchen aus Delikt, beträgt zwei Jahre, soweit nicht im Einzelfall eine kürzere Frist zur Anwendung kommt.
8.6 Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten auch zugunsten unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen hinsichtlich deren
etwaiger persönlicher Haftung gegenüber dem Kunden.
9. Installation
9.1 Werden von uns Installationsarbeiten beim Kunden durchgeführt, so hat der Kunde auf eigene Kosten und rechtzeitig alle Installations-
und Aufstellungsvoraussetzungen zu schaffen, insbesondere (a) alle aufgrund der Besonderheiten vor Ort etwa nötigen Vorrichtungen und
Arbeitsmittel wie u.U. Gerüste, Hebezeuge u.ä., (b) Energie und Wasser, einschließlich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung, (c) für die
Aufbewahrung der Vertragsgegenstände, sonstiger Materialien, Werkzeuge etc. Etwa erforderliche Räume sowie (e) Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen,
die infolge besonderer Umstände des Installationsortes erforderlich sind, zu stellen.
9.2 Vor Beginn der Installation hat der Kunde die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder
ähnlicher Anlagen sowie etwa erforderliche statische oder sonst in Bezug auf die Installationsumgebung erforderliche Informationen unaufgefordert zur
Verfügung zu stellen.
9.3 Verzögern sich Installation oder Inbetriebnahme durch nicht von uns zu vertretende Umstände, so hat der Kunde in angemessenem
Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen zu tragen.
9.4 Verlangen wir nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung, so hat sie der Kunde innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen.
Geschieht dies nicht, so gilt die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Lieferung - gegebenenfalls nach Abschluss einer vereinbarten Testphase – in Gebrauch genommen worden ist.
10. Vertraulichkeit
Der Kunde verpflichtet sich, alle uns bzw. unsere Erzeugnisse betreffenden kaufmännischen und technischen Informationen - auch
nach Beendigung der Vertragsbeziehungen - streng vertraulich zu behandeln und insbesondere unseren Wettbewerbern nicht zugänglich
zu machen, auch wenn sie nicht ausdrücklich als geheim bezeichnet sind. Diese Geheimhaltungsverpflichtung gilt nicht für Informationen, die
zur Zeit der Überlassung veröffentlicht oder dem Kunden bereits bekannt waren, nach Überlassung an den Kunden veröffentlicht wurden, ohne dass der Kunde dies zu vertreten hätte, oder dem Kunden von dritter Seite rechtmäßig zur freien Verfügung überlassen werden. Der Kunde
steht dafür ein, dass auch seine Angestellten, Beauftragten und sonstigen Erfüllungsgehilfen diese Geheimhaltungsverpflichtung
vollumfänglich beachten.
11. Ausfuhrbestimmungen
Der Kunde verpflichtet sich, im Hinblick auf den Vertragsgegenstand, einschließlich der damit übermittelten technischen Information, die Ausfuhrbestimmungen der Bundesrepublik Deutschland sowie aller sonstigen Staaten, deren Ausfuhrbestimmungen im Einzelfall
zur Anwendung kommen, insbesondere der Vereinigten Staaten von Amerika, zu beachten. Es liegt im alleinigen Verantwortungsbereich des Kunden,
sich die erforderlichen Informationen zu beschaffen.
12. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Anwendbares Recht
12.1 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen des Kunden und unsererseits ist im kaufmännischen Verkehr ausschließlich Mönchengladbach.
12.2 Ausschließlich zuständig für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis sind im kaufmännischen
Verkehr oder falls der Kunde zum Zeitpunkt der Klageerhebung keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat die Gerichte
in Mönchengladbach. Wir behalten uns jedoch vor, unsere Ansprüche auch am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden geltend zu machen.
12.3 Es gilt deutsches Recht. Die Anwendbarkeit des Einheitlichen UN-Kaufrechts ist hiermit ausdrücklich ausgeschlossen.
13. Allgemeines
Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teilen verbindlich. Dies gilt nicht, wenn
das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellt.